Betriebliches Eingliederungsmanagement -BEM-
Die Gesundheit, das Wohlbefinden und die Zufriedenheit der Beschäftigten des Bischöflichen Ordinariates sind uns sehr wichtig. Daher bieten wir den Beschäftigten des Bischöflichen Ordinariates, die in den letzten zwölf Monaten mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind, unsere Unterstützung und Begleitung an. Gerne helfen wir den Beschäftigten nach einer längeren Phase der Arbeitsunfähigkeit, abhängig von dem Gesundheitszustand, Möglichkeiten und Maßnahmen zu finden, die den Beschäftigten die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz erleichtern und ihre Gesundheit fördern und erhalten.
Worum geht es beim BEM?
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist eine Aufgabe des Arbeitgebers, sich aktiv um die Gesundheit seiner Beschäftigten zu kümmern. Nach einer längerfristigen oder wiederholten Arbeitsunfähigkeit der/des Beschäftigten sucht der Arbeitgeber gemeinsam mit der/dem Beschäftigten nach Maßnahmen, um ihre/seine Arbeitsaufnahme zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, einer Neuerkrankung vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.
Die gesetzliche Rechtsgrundlage für das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist in § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) geregelt.
Wer hat Anspruch auf die Durchführung des BEM?
Auf das Betriebliche Eingliederungsmanagement haben alle Beschäftigten Anspruch, die – unabhängig vom Kalenderjahr – innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen krank waren. Dabei ist es unerheblich, ob die/der Beschäftigte sechs Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig ist oder ob sich mehrere Fehlzeiten auf sechs Wochen addieren.
Was sind die Ziele des BEM?
Die Ziele des Betrieblichen Eingliederungsmanagements sind:
- Prävention, Erhalt und Förderung der Gesundheit
- Vermeidung von Behinderung und chronischen Erkrankungen
- Überwindung bestehender und Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeiten
- Steigerung der Arbeitszufriedenheit und -motivation
- Sicherung der Arbeitsplätze für leistungsgeminderte bzw. für langzeiterkrankte Beschäftigte
Wie läuft das BEM ab ?
Die Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement ist freiwillig, aus einer Nichtteilnahme ergeben sich keine personalrechtlichen Konsequenzen. Die/der betroffene Beschäftigte wird von der/dem BEM-Koordinator/in zu einem ersten Informationsgespräch eingeladen, wenn insgesamt sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit in einem Jahr (dies muss nicht durchgehend sein) erreicht sind. In diesem ersten Gespräch wird die/der Beschäftigte über die Chancen und Grenzen des BEM, über die Freiwilligkeit der Teilnahme, über den Datenschutz und Datenpflege, Schweigepflicht und die Bildung eines BEM-Teams informiert. Mit dem gebildeten BEM-Team werden in gemeinsamen Gesprächen (Eingliederungsgespräche) eine Situationsanalyse erstellt sowie Ziele und Maßnahmen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit besprochen und festgelegt. Die vereinbarten Maßnahmen werden von dem BEM-Team koordiniert, eingeleitet und dokumentiert. In einem späteren Gespräch wird die Wirksamkeit der Maßnahmen geprüft und bewertet.
Welche Maßnahmen sind möglich?
Innerbetriebliche Maßnahmen sind z.B.:
- Veränderung der Arbeitsorganisation
- individuelle Gestaltung des Arbeitsplatzes
- Qualifizierungsmaßnahmen
- Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz
- Konfliktmanagement
- Arbeitsplatzbegutachtung durch den Betriebsarzt und/oder
die Koordinatorin Arbeits- und Gesundheitsschutz
Außerbetriebliche Maßnahmen sind z.B.:
- Technische Hilfsmittel
- Umschulungen u. Qualifizierungsmaßnahmen
- Gesundheitsfördernde Maßnahmen
- Arbeitsplatzerprobung, Belastungserprobung
- Stufenweise Wiedereingliederung
- Arbeitsassistenz
- Erwerbsminderungsrente
- Finanzielle Unterstützung des Arbeitgebers
- Minderleistungsausgleich
- Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
Welche Personen und Stellen können bei der Durchführung des BEM beteiligt werden?
Neben der/dem betroffenen Beschäftigten und der/dem BEM-Koordinator/in können nach erfolgter Zustimmung der/des Beschäftigten eine/ein Vertreter/in der Mitarbeitervertretung, ggf. die Schwerbehindertenvertretung, eine Person ihres/seines Vertrauens, die/der Vorgesetzte, ein/eine Mitarbeiter/in der Personalabteilung, die Koordinatorin Arbeits- und Gesundheitsschutz beteiligt werden. Bei Bedarf können auch Externe Servicestellen (z.B. Krankenkassen, Agentur für Arbeit, Betriebsarzt, Arbeitsmedizinischer Dienst, Berufsgenossenschaften) sowie das Integrationsamt/ der Integrationsfachdienst bei schwerbehinderten Beschäftigten unterstützend und beratend eingeschaltet werden.
Wie sieht es mit Vertraulichkeit und Datenschutz aus?
Die strenge Beachtung und Einhaltung des Datenschutzes sowie aller sonstiger Schweigepflichten werden bei der Durchführung des BEM besonders angewandt. Im Rahmen des BEM erhobene notwendige Daten dürfen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausschließlich für die genannten Ziele verwendet werden. Die erhobenen Daten dürfen ohne vorherige Genehmigung der/des Beschäftigten nicht weitergegeben werden und werden nicht in der Personalakte, sondern in einer gesonderten Akte aufbewahrt. Bevor der/die BEM-Koordinator/in Informationen von anderen bekommen oder weitergeben kann, muss die/der Beschäftigte ihre/seine Zustimmung erteilen und jeden Einzelnen selbst von seiner Schweigepflicht entbinden. Gemäß Kirchlicher Datenschutzverordnung sind spätestens drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens sämtliche im Rahmen des BEM erhobenen Daten zu vernichten.